[ Navigation beginnen ]>>Navigation überspringen[ Navigation beenden ]
Wählen Sie bitte eine Kategorie aus
Vorsorge

Die Betreuungsverfügung

Mit einer Betreuungsverfügung können Sie schriftlich festlegen, wer ihre Betreuung übernehmen soll, wenn Sie auf Grund einer psychischen Krankheit oder körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung Ihre Angelegenheiten nicht mehr selber regeln können. Ein Gericht fungiert als unabhängige Kontrollinstanz.

Foto: ASB / B. Bechtloff

Die Betreuung ist eine wichtige Hilfe für Betroffene. Sie kann aber auch als Eingriff in die eigenen Persönlichkeitsrechte empfunden werden und es kommt vor, dass die betroffene Person nicht einverstanden ist. Deshalb wird bei der Betreuerbestellung die Frage nach dem Grundsatz der Erforderlichkeit gestellt:

  • Ist eine Betreuung überhaupt notwendig?
  • Welche Aufgaben hat der Betreuer?
  • Wie wirken sich die gerichtlichen Maßnahmen aus?
  • Wie lange wird die Betreuung dauern?

Die Betreuung wird bei einem Betreuungsgericht beantragt. Mittels eines Verfahrens wird die Betreuungsbedürftigkeit festgestellt. Daraufhin erstellt ein Arzt ein Gutachten über den Zustand der betroffenen Person. Nachfolgend erstellt die Betreuungsbehörde einen Sozialbericht und schlägt eine Person zur Betreuung vor. Meist ist dies eine Person aus dem Verwandten- oder Freundeskreis.

Wenn Sie festlegen möchten, wer im Falle eines Betreuungsverfahrens Ihr Betreuer werden soll, legen Sie dieses schriftlich in der Betreuungsverfügung fest. Wenn weder ein solches Dokument noch eine Vorsorgevollmacht vorliegt, wird ein Betreuungsgericht einen rechtlichen Betreuer für Sie bestellen. Das Gericht legt dabei auch den Aufgabenkreis fest. Der Betreuer kann über alle Fragen entscheiden, die im Zusammenhang mit Ihrer Gesundheitssorge stehen. Falls eine Patientenverfügung vorliegt, muss der Betreuer diese respektieren.
Ein beruflicher Betreuer sollte nur dann bestellt werden, wenn keine geeignete Person für eine ehrenamtliche Betreuung zur Verfügung steht.

In einer Betreuungsverfügung können Sie zum Beispiel auch Wünsche zu Ihrem Wohnumfeld oder zum Wohnsitz oder Präferenzen zur medizinischen Behandlung festhalten.
Betreuungen werden grunsätzlich ehrenamtlich und damit unentgeltlich (Aufwandspauschale pro Jahr) geleistet. Bestellt das Gericht einen beruflichen Betreuer, wird dieser nach einer gesetzlich geregelten Vergütungspauschale bezahlt. Bei Mittellosen bezahlt die Staatskasse diese Auslagen, ansonsten müssen die Kosten aus dem Vermögen des Betroffenen erstattet werden.

Eine Betreuungsverfügung kann besonders hilfreich für alleinstehende Menschen sein. Auch bei Menschen, deren Angehörige weit entfernt leben oder bei denen eine weitgehende Versorgung oder enge Betreuung nicht möglich ist, ist sie sinnvoll.

Auch die Betreuungsverfügung muss schriftlich vorliegen, unterzeichnet und mit Angaben zu Ort und Datum der Ausstellung versehen sein.
Wenn eine Bereuungsverfügung vorliegt, hat das Betreuungsgericht Ihren Wünschen zu entsprechen. Sollte das Gericht jedoch feststellen, dass die Bestellung dieser Person Ihrem Wohl zuwiderläuft, kann es einen anderen Betreuer einsetzen.

Zur Aufbewahrung bieten sich genau dieselben Orte an, wie bei den anderen Dokumenten wie der Patientenverfügung.

Unsere Formulierungshilfe kann Ihnen bei der Erstellung einer Betreuungsverfügung eine Unterstützung sein.

Gerne beraten unsere Pflegedienstleitungen und Pflegeberater*Innen an unseren Standorten auch persönlich zu diesem Thema. Sprechen Sie uns einfach an.

Entscheidungshilfe:
Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung?

VorsorgevollmachtBetreuungsverfügung
Sie können eine oder mehrere Personen benennen, denen Sie vollständig vertrauen.
Vorteil: Sie umgehen die Einbeziehung eines Gerichts.

Sie können sich eine oder mehrere Personen als Betreuer vorstellen, möchten aber, dass ein Gericht den jeweiligen Aufgabenbereich zuweist und kontrolliert.
Vorteil: Das Gericht fungiert als unabhängige Kontrollinstanz.

Der Bevollmächtigte kann sofort tätig werden, wenn Sie Ihre Angelegenheiten nicht mehr selbstständig erledigen können.Wenn Sie Ihre Angelegenheiten nicht selbstständig erledigen können, wird ein Betreuungsgericht hinzugezogen.
Dieses benennt einen rechtlichen Betreuer und bestimmt dessen Aufgaben. Falls Sie eine geeignete Person vorgeschlagen haben, muss das Gericht dem in der Regel zustimmen.

Der Bevollmächtigte handelt für Sie in den zugewiesenen Bereichen. Ein Gericht kontrolliert die Entscheidungen aus den Bereichen:

  • medizinische Behandlung
  • lebenserhaltende oder
  • freiheitsentziehende Maßnahmen.

Sollen diese Bereiche auch durch den Bevollmächtigten abgedeckt werden, müssen Sie dies in der Vorsorgevollmacht explizit benennen.

Das Betreuungsgericht legt die Aufgabenbereiche eines Betreuers fest. Bereiche, in denen SIe noch zu eigenständigem Handeln fähig sind, muss das Gericht Ihnen überlassen. Ihre Handlungsfähigkeit wird von einem unabhängigen Arzt festgestellt und von einem Gericht bestätigt.
Kann alle, mehrere oder einen Bereich der rechtlichen Vertretung abdecken.Das Gericht weis dem Betreuer die jeweiligen Aufgabenbereiche zu. Die Betreuungsverfügung kann eine Vorsorgevollmacht ergänzen, wenn ein bestimmter Bereich unter rechtlicher Kontrolle bleiben soll ( z.B. Geldgeschäfte).

 

Die Kreisgeschäftsstelle des ASB-Kreisverbandes Northeim/Osterode.

Verwaltung - Ambulante Pflege - Rettungsdienst - Fahrdienst - Hausnotruf - SEG - Erste-Hilfe

Tel. : 05503 80 00 0
Fax : 05503 49226

^_XaxOp6qJ+hD}f]#[HN?Q5-dsy3o\MbL

ASB-RV Leine-Harz-Solling

Industriestr. 11
37176 Nörten-Hardenberg